Allgemeine Einkaufsbedingungen


§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäfts­beziehungen mit unseren Lieferanten (nachfolgend: "Verkäufer"). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten ist unser Hauptsitz.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Verkäufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

(8) Falls einzelne Bestimmungen in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verträge davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt das dispositive Gesetzesrecht. Im Falle einer Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem jeweiligen Vertragszweck Rechnung trägt.

(9) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang anzunehmen. Dies kann durch schriftliche Bestätigung oder durch Versendung der Ware erfolgen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§3 Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Befindet sich der Verkäufer in Verzug können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des vereinbarten Netto­verkaufspreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des vereinbarten Nettoverkaufspreises der verzugsgegenständlichen Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen und Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Verkauf vorrätiger Ware).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Hauptsitz in Krefeld zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort bzw. (wenn ein Bestimmungsort nicht angegeben oder vereinbart wurde) unser Hauptsitz ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, die Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangel­haften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§6 Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt

(1) Von uns dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen dürfen – unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Schutzrechte – ausschließlich zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung verwendet werden und sind nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung unverzüglich an uns herauszugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das Wissen, das in den dem Verkäufer über­lassenen Unter­lagen enthalten ist, allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Falls wir jedoch im Einzelfall ein durch vollständige Kauf­preis­zahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigen­tumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete, der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt sowie der Kontokorrentvorbehalt.

§7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware nicht mit Rechten Dritter belastet ist (insbesondere Schutzrechte wie z. B. Patent-, Marken-, Geschmacksmuster-, Urheberrechte).

(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie im Rahmen unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeits­tagen ab Entdeckung des Mangels beim Verkäufer eingeht.

(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Wir tragen die vorbezeichneten Kosten, soweit der Verkäufer nachweisen kann, dass wir erkannt haben oder grob fahrlässig verkannt haben, dass das Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt war.

(7) Kommt der Verkäufer seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich unterrichten.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz.

§8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt gegen­­über dem Verkäufer ein von uns dem Abnehmer gewährter Mängelanspruch als begründet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware durch uns oder einen unserer Abnehmer (z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.

§9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter einschließlich einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat für Personen- und Sachschäden eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblichen Deckungs­summe abzuschließen und zu unterhalten.

§10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§11 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer bemessen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Verkäufer sind die Gerichte an unserem Haupt­sitz ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers bzw. an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: "Käufer"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware nach eigenen Vorlagen oder nach Vorlagen des Käufers herstellen (§§ 433, 651 BGB).

(3) Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.

(4) Mit dem Käufer getroffene Individualabreden gehen diesen AVB vor.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

(6) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten ist unser Hauptsitz.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

(8) Falls einzelne Bestimmungen in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verträge davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt das dispositive Gesetzesrecht. Im Falle einer Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem jeweiligen Vertragszweck Rechnung trägt.

(9) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich ausgewiesen ist.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen anzunehmen, beginnend ab dem Tag des Zugangs bei uns.

(3) Das Vertragsangebot kann durch schriftliche Erklärung (z. B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden.

§3 Pflichten des Käufers / Verarbeitungskompatibilität der Teigrezepturen

Mit Gebäckformmaschinen lassen sich naturgemäß nicht alle Teigrezepturen verarbeiten. Soweit der Käufer die Maschine in seiner Eigenschaft als Händler bzw. Weiterverkäufer erwirbt obliegt es ihm als Hauptpflicht, seine Abnehmer auf diesen Umstand hinzuweisen, die zur Verwendung bestimmten Teigrezepturen beim Abnehmer abzufragen und zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob sich die benannten Rezepturen zur Verarbeitung eignen.

§4 Lieferfrist, Lieferverzug

(1) Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB bleiben unberührt.

§5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Mangels gesonderter Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Werk. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht aber in jedem Fall mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Sofern der Käufer es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Paletten.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

§6 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart gelten die Preise aus unserer aktuellen Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr­wertsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Der Abzug von Skonto bedarf unserer gesonderten schriftlichen Zustimmung.

(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis durch Banküberweisung zu zahlen. Fälligkeit bedeutet Zahlungseingang bei uns (Bankgutschrift). Wir sind berechtigt, eine angemessene Anzahlung auf den Kaufpreis zu verlangen.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

(4) Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne von § 321 BGB gilt auch, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§8 Mängelgewährleistung

(1) Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln bemessen sich nach den für den Kaufvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 ff. BGB, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder anderweitig in den Vertrag einbezogen wurden. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten im Zweifel die vom Käufer vorgegebenen Produkt- und/ oder Herstellungsspezifikationen.

(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(7) Falls ein Mangel vorliegt tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht jedoch die Ein- und Ausbaukosten.

(8) Ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen verpflichtet den Käufer, die dem Verkäufer dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind abschließend in § 8 dieser AVB geregelt.

10) Wichtiger Hinweis:
Keine Gewährleistung für Mängel nach Verwendung von Fremdbauteilen bei Formwalze, Knetwalze, Messer, obere Transportbänder, Getriebe, Walzenarretierung und -lagerung, Steuerung aufgrund vertraglich vermuteter Fehlerursächlichkeit.
Die Niederrheinische Formenfabrik Janssen GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Janssen Gebäckformer, soweit ein Mangel daran nach Verwendung eines Fremdbauteils bei oder anstelle einer der nachgenannten am Formungsprozess beteiligten Komponenten auftritt:
Formwalze, Knetwalze, Messer, obere Transportbänder, Getriebe, Walzenarretierung und -lagerung und Steuerung sowie deren jeweilige Befestigungselemente.
Fremdbauteile sind vom Käufer selbst gefertigte oder von anderen Herstellern stammende Bauteile, soweit sie nicht vor Einbau ausdrücklich und schriftlich von der Niederrheinische Formenfabrik Janssen GmbH als uneingeschränkt kompatibel bezeichnet wurden. Bei den genannten Komponenten sind für einen erfolgreichen und technisch sicheren Formprozess grundsätzlich von unserem Unternehmen gefertigte Originalteile erforderlich, da diese ein aufeinander abgestimmtes technisches System bilden. Deshalb ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verwendung eines Fremdbauteils bei oder anstelle einer dieser Komponenten für danach auftretende Mängel ursächlich ist. Dem Käufer steht es frei zu beweisen, dass das verwendete Fremdbauteil nicht ursächlich für den Mangel ist.

§9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr. Die Frist beginnt nachdem die Ware beim Käufer oder einem vom Käufer bestimmten Empfänger abgeliefert wurde oder - sofern wir uns vertraglich zum Einbau der Ware verpflichtet haben - beim Käufer oder einem vom Käufer bestimmten Empfänger eingebaut wurde.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 die gesetzlichen Verjährungsfristen aus-schließlich.

§11 Schutzrechte Dritter

Soweit wir beauftragt sind, Ware nach Vorlagen bzw. Vorgaben des Käufers anzufertigen gilt hiermit als vom Käufer zugesichert, dass diese Vorlagen bzw. Vorgaben nicht mit Schutz­rechten Dritter belastet sind (insbesondere Patent-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte). Falls uns Dritte bezüglich dieser Vorlagen bzw. Vorgaben wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch nehmen - sei es gerichtlich oder außergerichtlich, begründet oder unbegründet - stellt uns der Käufer hiermit von allen dadurch entstehenden Schäden frei. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind.

§12 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer bemessen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer sind die Gerichte an unserem Haupt­sitz ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw. an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.